Thema
Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten: Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung
Hat eine zuständige Gemeindebehörde bescheinigt, dass die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen für ein Gebäude vorliegen, hat das Finanzamt diese Entscheidung ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bescheinigung förmlich zurückgenommen oder widerrufen wird bzw. nichtig (unwirksam) ist.
Die Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses beantragten unter Vorlage der erforderlichen Bescheinigung der Gemeindebehörde die Berücksichtigung erhöhter Absetzungen. Das Gebäude wurde zwar saniert und modernisiert. Die baulichen Maßnahmen erfolgten jedoch nicht aufgrund einer konkreten Anordnung der Gemeinde. Das Finanzamt erkannte die erhöhten Absetzungen nicht an.
Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die Bescheinigung ist ‑ unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit ‑ bindend. Allein die Gemeinde prüft, ob die gesetzlich bestimmten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden und entscheidet wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ auszulegen sind. Das Finanzamt muss diese Entscheidung hinnehmen, auch wenn es sie für unzutreffend hält.
Hinweis: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung muss die Bescheinigung ‑ mangels gesetzlicher Regelung ‑ keine Angaben zur Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen enthalten.